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   OVG Niedersachsen, 22.01.1997 - 9 L 4525/95   

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OVG Niedersachsen, 22.01.1997 - 9 L 4525/95 (https://dejure.org/1997,10994)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.01.1997 - 9 L 4525/95 (https://dejure.org/1997,10994)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Januar 1997 - 9 L 4525/95 (https://dejure.org/1997,10994)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Lüneburg - 3 A 162/93
  • OVG Niedersachsen, 22.01.1997 - 9 L 4525/95
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 17.01.1994 - 9 M 4459/93

    Bau; Schutzwasserkanalisation; Vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.1997 - 9 L 4525/95
    Den Gemeinden steht bei ihrer Entscheidung darüber, wie sie ihrer Abwasserbeseitigungspflicht aus § 149 Abs. 1 NWG genügen und die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung ausgestalten wollen, ein weiter Ermessensspielraum zu, der seine Grenzen erst im Willkürverbot findet und gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist (st. Rspr. d. erk. Sen.; vgl. z.B. Beschl. v. 17.1.1994, 9 M 4459/93 m.w.N.).
  • VG Braunschweig, 30.01.2002 - 8 A 388/00

    Abwasser; Abwasserbeseitigungssatzung; allgemeine Handlungsfreiheit;

    Bei der Entscheidung darüber, wie sie die Abwasserbeseitigungspflicht ausgestalten, steht den Gemeinden ein Ermessenspielraum zu (Nds. OVG, Urteil vom 22.01.1997 - 9 L 4525/95 -, NSTZ-N 1997, 182), wobei allerdings das zentrale Entsorgungssystem als der Regefall, die dezentrale Abwasserbeseitigung als Ausnahme ins Auge zu fassen sein wird (vgl. etwa § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Komm. Abwasser VO).

    Die genannten Normen stehen daher der zentralen Abwasserbeseitigung als solcher nicht entgegen, sondern gehören gerade zu den Vorschriften, die Anforderungen an diese Abwasserbeseitigung aufstellen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22.01.1997 - 9 L 4525/95 -, NSTZ-N 1997, 182 (183)).

  • VG Stade, 16.05.2002 - 1 A 575/01

    Anschluß- und Benutzungszwang; Duldungsanordnung

    Bei ihrer Entscheidung darüber, wie sie ihrer Abwasserbeseitigungspflicht aus § 149 Abs. 1 NWG nachkommen und die öffentliche Einrichtung "Abwasserbeseitigung" ausgestalten, steht den Gemeinden bzw. hier dem Verband (vgl. § 150 Abs. 1 NWG) ein weiter Ermessensspielraum zu, der seine Grenze nur im Willkürverbot findet (Nds. OVG, ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 22.01.1997, Az.: 9 L 4525/95, NST-N 1997, 182).

    Ist der Anschluss- und Benutzungszwang nach § 8 Nr. 2 NGO (i.V.m. § 6 Abs. 3 Zweckverbandsgesetz) durch Satzung rechtmäßig angeordnet, wird den betroffenen Grundstückseigentümern nämlich die Möglichkeit genommen, auf dem Grundstück eine dezentrale Abwasserbeseitigung zu betreiben (Nds. OVG, Urteil vom 22.01.1997, Az.: 9 L 4525/95, NSt-N 1997, 182).

  • VG Lüneburg, 07.12.2021 - 3 A 65/19

    Abwasserbeseitigung; Abwassersatzung; Anhörung; Anschluss- und Benutzungszwang;

    Bei der Entscheidung darüber, wie sie ihrer Abwasserbeseitigungspflicht genügen, und die öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung ausgestalten wollen, steht den Kommunen ein weiter Ermessensspielraum zu, der seine Grenzen erst im Willkürverbot findet und gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist (BVerwG, Beschl. v. 13.6.1997 - 8 B 104.97 -, juris Rn. 2; Nds. OVG, Urt. v. 22.1.1997 - 9 L 4525/95 -, juris Rn. 4; VG Stade, Urt. v. 16.5.2002 - 1 A 575/01 -, juris Rn. 19).
  • OVG Niedersachsen, 03.04.1997 - 9 L 179/96

    Gerichtl. Überprüfbark. d. Abwasserbeseitigungkonzepts; Abwasserbeseitigung;

    Daß der Kläger sein häusliches Abwasser angeblich gemeinsam mit Gülle auf sein Grundstück aufbringt, stellt eine bereits seit langem unzulässige Form der Abwasserbeseitigung dar (vgl. z. B. Urt. d. erk. Sen. v. 22.1. 1997, 9 L 4525/95, und v. 29.11.1996, 9 L 4310/95; Urt. d. erk. Gerichts v. 8.9. 1988, 3 OVG A 390/86, dng 1989, 230; VG Lüneburg, Gerichtsbescheid v. 9.5.1995, 3 A 152/93).
  • VG Braunschweig, 30.01.2002 - 8 A 452/01

    Abwasserbeseitigung; Abwasserbeseitigungsanlage; Abwasserbeseitigungssatzung;

    Weder die Verwaltung der Beklagten, die an das geltende Satzungsrecht gebunden ist, noch das Verwaltungsgericht, das ebenfalls nicht über die Form und Ausgestaltung der Abwasserbeseitigung entscheidet, sondern lediglich eine begrenzte Rechtskontrolle durchführt, sind die richtigen Ansprechpartner für das Anliegen des Klägers, das im Gegensatz zu dessen Auffassung im Kern nicht rechtlicher, sondern politischer Natur ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22.1.1997 - 9 L 4525/95 -, NST-N 1997, 182 (183)).
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